Allgemeine Geschäftsbedingungen der A³K MEDIZINTECHNIK GMBH
für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Instandhaltungs-, und Instandsetzungstätigkeiten.

1 Allgemeines
1.1 Die A³K Medizintechnik GmbH erbringt technische Dienstleistungen in Form von elektrischen Sicherheitsprüfungen, Instandhaltung und Instandsetzung.
1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht bzw. nur durch Zustimmung beider Parteien anerkannt werden.
1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der A³K Medizintechnik GmbH sind nur dann bindend, wenn sie von der A³K Medizintechnik GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
1.4 Die A³K Medizintechnik GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

2 Durchführung des Auftrages
2.1 Die von der A³K Medizintechnik GmbH angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Der Umfang der Leistungen von der A³K Medizintechnik GmbH wird bei der Erteilung des Auftrages festgelegt. Wird A³K Medizintechnik GmbH pauschal mit der kompletten Prüfung gemäß Angebotsbeschreibung beauftragt, so werden Mehraufwendungen vom Kunden ohne nochmaliges Angebot oder Nachtrag akzeptiert.
2.3 Die A³K Medizintechnik GmbH hat bei Neuaufträgen eine Vorlaufzeit von bis zu 12 Wochen.
2.4 Kleinere Wartezeiten werden nicht berechnet. Wartezeiten von mehr als einer halben Stunde je Tag gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als Abrechnungsgrundlage dienen die Prüfdaten lt. Prüfdatei in Verbindung mit dem Wochenbericht sowie der Materialnachweis des Prüfers vor Ort.
2.5 Wenn nicht anders vereinbart, entsorgen wir, die A³K Medizintechnik GmbH, auf unsere Kosten die defekten Geräte. Die A³K Medizintechnik GmbH behält sich vor, die Entsorgung teilweise oder ganz abzulehnen.

3 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
3.1 Die von der A³K Medizintechnik GmbH angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Setzt der Auftraggeber der A³K Medizintechnik GmbH nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die A³K Medizintechnik GmbH diese Frist verstreichen oder wird der A³K Medizintechnik GmbH die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

4 Gewährleistungen
4.1 Die Gewährleistung der A³K Medizintechnik GmbH umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die A³K Medizintechnik GmbH keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
4.2 Die Gewährleistungspflicht der A³K Medizintechnik GmbH ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
4.3 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
4.4 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

5 Haftung
5.1 Die A³K Medizintechnik GmbH haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn die A³K Medizintechnik GmbH diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn die A³K Medizintechnik GmbH fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Die A³K Medizintechnik GmbH haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
5.2 Soweit die A³K Medizintechnik GmbH im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 5.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach begrenzt: je Versicherungsfall auf 5.000.000 EUR für Personen-/Sach-/Vermögensschäden je Versicherungsjahr höchstens 10.000.000 EUR für Personen-/Sach-/Vermögensschäden.
5.3 Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
5.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
5.5 Der in Ziffern 5.1 – 5.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.6 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für welche die A³K Medizintechnik GmbH haften soll, innerhalb von 14 Tagen der A³K Medizintechnik GmbH schriftlich anzuzeigen.
5.7 Die A³K Medizintechnik GmbH übernimmt keinerlei Haftung für vom Auftraggeber zur Prüfung nicht vorgelegte Geräte, Maschinen sowie Anlagen, die nicht abgeschaltet werden durften.
5.8 Soweit Schadensersatzansprüche gegen die A³K Medizintechnik GmbH ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der A³K Medizintechnik GmbH.
5.9 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
5.10 Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis der A³K Medizintechnik GmbH, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
6.2 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.3 Beanstandungen der Rechnungen der A³K Medizintechnik GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
6.4 Die Prüfungen werden, soweit mit der A³K Medizintechnik GmbH nicht anders vereinbart, während der Regelarbeitszeit durchgeführt.
6.5 Änderungen der Durchführungszeiten für unsere Dienstleistungen muss der Kunde mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. An Sonn- und Feiertagen erheben wir einen Zuschlag von 50 %, nachts (in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr) von 25 % auf unsere Preise. Die Zuschläge werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
6.6 Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderung nicht zulässig.
6.7 Die Mindestprüfzeit je Arbeitstag beträgt 8 bis 10 Stunden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr und muss durch den Auftraggeber gewährleistet sein. Einzelabsprachen sind möglich, bedürfen jedoch der Schriftform.
6.8 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der A³K Medizintechnik GmbH fallen, werden mit den im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende einer Kalenderwoche kann die Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten bei dem für das Projekt verantwortlichen Servicetechniker vor Ort, inklusive der Erklärung über das Zustandekommen der Anzahl der angefallenen Stunden, eingesehen werden. Sollte am Ende einer Kalenderwoche die Anzahl der Regie- und Wartezeiten nicht vom Projektverantwortlichen des Kunden beim projektverantwortlichen Servicetechniker der A³K Medizintechnik GmbH unterzeichnet worden sein, so gelten diese, ohne schriftlichen Einspruch des Kunden, als vereinbart.
6.9 Die Abrechnungen erfolgen für jede Dienstleistung gesondert.
6.10 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die A³K Medizintechnik GmbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.11 Die A³K Medizintechnik GmbH behält sich vor, nach Ablauf der Zahlungsfristen sämtliche gegen Kunden gerichtete Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abzutreten.
6.12 Die gem. Ziff. 6.10 in Rechnung gestellten Entgelte sind mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von bis zu 14 Tagen je nach Rechnungsstellung ab Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. Der § 286 BGB bleibt unberührt. Während des Verzugs des Auftraggebers hat A³K Medizintechnik GmbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz.
6.13 Befindet sich der Kunde der A³K Medizintechnik GmbH gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

7 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der A³K Medizintechnik GmbH zur Einsicht überlassen werden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die A³K Medizintechnik GmbH Abschriften zu ihren Akten nehmen.
7.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die A³K Medizintechnik GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der A³K Medizintechnik GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der A³K Medizintechnik GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
7.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. – enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften.
7.4 Die Mitarbeiter der A³K Medizintechnik GmbH werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
7.5 Die A³K Medizintechnik GmbH verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.

8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz der A³K Medizintechnik GmbH, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
8.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der A³K Medizintechnik GmbH.
8.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

9 Geltungsbereich und Sonstiges
9.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i. S. d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
9.2 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 9.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe: – Die von der A³K Medizintechnik GmbH angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. – Ziff. 6.11 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 8 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz beträgt. – Ziff. 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz der A³K Medizintechnik GmbH als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. – Ziff. 8.2 gilt nicht.
9.3 Materialkosten werden nach Angebot berechnet.
9.4 Schweißgeräte und Notstromaggregate werden durch die A³K Medizintechnik GmbH nach DIN VDE 0544 geprüft und gesondert, laut Stundentarif, abgerechnet.
9.5 Bei der Angebotserstellung geht die A³K Medizintechnik GmbH davon aus, dass alle Räume frei zugänglich sind und sich die zu prüfenden Geräte/Anlagen nicht in einer Höhe von über 2,50 m befinden.
9.6 Der Preis der A³K Medizintechnik GmbH bezieht sich immer auf den Standort inklusive 15 km Umkreis. Bei mehreren Standorten unterschiedlicher Entfernungen ist durch den Auftraggeber ein gesondertes Angebot anzufordern.
9.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Abwerben von Mitarbeitern 6 Monatsgehälter brutto an die A³K Medizintechnik GmbH als Abfindung zu zahlen.
9.8 Die Abrechnung durch A³K Medizintechnik GmbH erfolgt generell nach tatsächlichem Aufwand.
9.9 Die A³K Medizintechnik GmbH behält sich vor, Aufträge teilweise oder vollständig abzulehnen.